Veranstaltungskalender

In unserem Haus führen wir Veranstaltungen durch, die das kulturelle Leben, die Wissenschaft und die Gesellschaft bereichern. Unsere Veranstaltungen stehen allen Interessierten offen.

Korraldame oma majas üritusi, mis rikastavad Eesti kultuurielu, teadustegevust ja ühiskondlikke suhteid. Üritused on üldharivad ning oodatud on kõik, kes on vastavast üritusest huvitatud.

  • 08.02 Tiibeti filmiõhtu
  • 01.03 TEDxTartuLive - TED2012 konverentsi otseülekande vaatamine
  • 15.06 Noorte Liidrite juhtimiskool 2012 - Miks peaksid just Sina olema juht?


  • Satzung

    I. Allgemeine Bestimmungen

    1. Die Stiftung führt den Namen Stiftung Wissenschaft und Kultur – Domus Dorpatensis (englisch: Foundation for Science and Liberal Arts – Domus Dorpatensis; estnisch: Teaduse ja Kultuuri Sihtasutus Domus Dorpatensis).
    2. Die Stiftung ist eine juristische Person des bürgerlichen Rechts, die sich in ihrer Tätigkeit auf die Gesetze der Republik Estland und auf die vorliegende Satzung stützt.
    3. Die Stiftung besitzt einen eigenen Stempel, Bankkonto und Symbole.
    4. Die Stiftung hat keine begünstigten Personen.
    5. Die Stiftung wird zunächst auf sechs Jahre gegründet. Nach Überprüfung von Funktion und Wirksamkeit soll sie bei positivem Ergebnis weitere sechs Jahre bestehen und nach einer erneuten Überprüfung mit positivem Ergebnis gilt die Stiftung als auf unbestimmte Zeit gegründet. Die Überprüfung wird von den Gründern in Übereinstimmung mit dem Stiftungsrat vorgenommen. Gegebenenfalls gelten die Bestimmungen der Abschnitte 39 und 40 der Satzung.
    6. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
    7. Sitz der Stiftung ist Tartu. Die Adresse der Stiftung ist Raekoja plats 1/Ülikooli 7,  51003 Tartu, Republik Estland.


    II Zweck

    8. Der Stiftungszweck besteht in der Förderung und Verbreitung wissenschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Erkenntnisse.
    8.1.  Vorrangig werden Entwicklungen gefördert, deren Erkenntnisse und Ergebnisse unmittelbar dem Menschen und seinem Umfeld sowie der Völkerverständigung dienen.
    8.2.  Die Förderung ist nicht auf bestimmte Bereiche beschränkt und geschieht entsprechend den Ressourcen der Stiftung.
    8.3.  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben soll die Stiftung in Tartu eine Begegnungsstätte für in- und ausländische Wissenschaftler und Künstler schaffen, in dem wissenschaftliches, gesellschaftliches und kulturelles Wissen vermittelt und ausgetauscht wird. Dies geschieht u.a.
    a)      durch Vermieten und Verpachten von Seminar- und Büroräumen
    b)      durch Durchführung von Seminaren, Konferenzen, Vorlesungsreihen, Ausstellungen und derartigen Veranstaltungen zu gesellschaftlichen, kulturellen, wissenschaftlichen u.ä. Themen.
    c)      durch Organisation und Durchführung von Schulungen und Lehrveranstaltungen.
    d)      durch Schaffung und Unterstützung eines akademischen Freundeskreises
    e)      durch die Organisation verschiedener Veranstaltungen und Bereitstellung von Mahlzeiten.
    f)       durch Vergabe von Stipendien und Preisen.

    8.4.  Die Stiftung wird Betätigungs- und Forschungsschwerpunkte jeweils für eine begrenzte Zeit festlegen und fördern. In der Regel sollen diese Schwerpunkte 5 Jahre (maximal 10 Jahre) gefördert werden. Die Stifter, vertreten durch den Hauptstifter   A. v. Rücker haben das Recht, während der ersten 6 bzw. 12 Jahre auf die Schwerpunkte und Arbeitsziele Einfluss zu nehmen, sie im Sinne des Stiftungszweckes zu präzisieren, zu modifizieren und gegebenenfalls auch zu definieren.
    8.5.  Begabte junge Menschen sollen im Rahmen der Schwerpunkte der Stiftungsarbeit durch Vergabe von Stipendien unterstützt werden.
    8.6.  Andere Maßnahmen, die zum Erreichen des Stiftungszweckes notwendig sind und nicht im Widerspruch zu der vorliegenden Satzung und der Gesetzgebung stehen, werden gegebenenfalls definiert.
    8.7.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    8.8.  Die Stiftung macht die Ergebnisse ihrer Arbeit der Öffentlichkeit durch geeignete Medien, wie Publikationen und Veranstaltungen zugänglich.


    III Organe der Stiftung

    9. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.


    Der Vorstand

    10. Der Vorstand wird vom Stiftungsrat auf drei Jahre gewählt. Er besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und kann bis zu fünf Mitgliedern haben, wenn hierzu ein Bedarf besteht. In der Regel soll der Vorstand drei Mitglieder haben: den Vorsitzenden, einen  Stellvertreter und den Schatzmeister. Die Geschäftsführung obliegt gewöhnlich dem Vorsitzenden, der Stiftungsrat kann jedoch auch ein anderes Vorstandsmitglied zum geschäftsführenden Vorstand/Geschäftsführer ernennen. Die Vorstandsmitglieder erhalten eine ihren Aufgaben und der wirtschaftlichen Lage der Stiftung entsprechende Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung und die Modalitäten ihrer Auszahlung werden vom Stiftungsrat festgelegt
    11. Der Vorstand leitet die Arbeit der Stiftung. Er ist für die Tätigkeit der Stiftung verantwortlich.

    Der Vorstand

    11.1. stellt den Haushalt der Stiftung auf, legt ihn dem Stiftungsrat zur Genehmigung vor und ist für die Einhaltung des Haushaltes verantwortlich;
    11.2. vertritt die Stiftung als Arbeitgeber;
    11.3. legt dem Stiftungsrat mindestens zweimal im Jahr Rechenschaft über die Geschäfte und die wirtschaftliche Lage der Stiftung und informiert den Stiftungsrat und andere gesetzlich dafür befugte Personen über die Tätigkeit der Stiftung und ihre Leitung;
    11.4. legt dem Stiftungsrat den jährlichen Tätigkeitsbericht, die Einnahme/Ausgaberechnung sowie die Bilanz vor.
    11.5. kommt allen anderen mit der Tätigkeit der Stiftung verbundenen Pflichten und Aufgaben nach, die laut Gesetz und der vorliegenden Satzung nicht in die ausschließliche Kompetenz des Stiftungsrates gehören.

    12. Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, die Stiftung in Rechtsgeschäften zu vertreten, es sei denn, der Umfang der Vollmachten ist eingeschränkt, was in das Handelsregister eingetragen wird. Die Verpflichtung der Stiftung über einen Betrag von 100.000 EEK hinaus bedarf der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden.
    13. Der Vorstand kann dritte Personen bevollmächtigen, den Vorstand in einem konkreten Rechtsgeschäft und/oder in Rechtsgeschäften während einer bestimmten Periode zu vertreten, falls das Gesetz nicht eine andere Regelung vorsieht.
    14. Vorstandsmitglieder können aus dem Vorstand zurücktreten, wenn sie dies dem Rat mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitteilen. Mit dem Rücktritt erlöschen alle Vollmachten.
    15. Beschlüsse des Vorstandes werden in Vorstandssitzungen gefaßt. Der Vorstand trifft sich zu Sitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in zwei Monaten. Das Recht und die Pflicht zur Einberufung der Vorstandssitzungen hat die/der Vorstandsvorsitzende, in ihrer/seiner Abwesenheit die/der stellvertretende Vorsitzende. Eine Sitzung muß  einberufen werden, wenn dies vom Stiftungsrat oder mindestens von der Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Über Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
    16. Die Vorstandssitzung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefaßt.


    Der Stiftungsrat

    17. Der Stiftungsrat plant die Tätigkeit der Stiftung, bestimmt die Grundlagen ihrer Arbeit, der Organisation und Leitung. Er übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Stiftung und des Vorstandes aus.
    18. Der Stiftungsrat wird bei der Einrichtung der Stiftung nominiert und ernannt.
    19. Der Stiftungsrat besteht aus 5 bis maximal 19 Mitgliedern.
    20. Der Stiftungsrat ist für drei Jahre bestellt. Er muss sich zum Ablauf der drei Jahre neu konstituieren.
    21. Während der ersten 12 Jahre werden die Mitglieder des Stiftungsrates vom Stiftungsrat vorgeschlagen und müssen von Alexander von Rücker als Vertreter der Gründer bestätigt werden. Danach geht das Recht unmittelbar auf den Stiftungsrat über.
    22. Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die Arbeit des Rates koordiniert. Der Vorsitz endet mit der Legislaturperiode oder durch Rücktritt, Abwahl oder Ausscheiden aus dem Stiftungsrat.
    23. Ein Mitglied des Stiftungsrates hat das Recht jederzeit aus dem Rat zurückzutreten. Es ist verpflichtet, unverzüglich, möglichst einen Monat zuvor, dem Vorsitzenden des  Stiftungsrats sein Rücktrittsabsicht bekanntzugeben.
    24. Der Stiftungsrat
    24.1. genehmigt den Haushalt der Stiftung;
    24. 2. beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Entwicklungsstrategie und die Arbeitspläne der Stiftung
    24. 3. vertritt die Stiftung in Geschäften mit Vorstandsmitgliedern und legt die Höhe der Entschädigung für Vorstandsmitglieder fest;
    24. 4. entscheidet im Namen der Stiftung über Aufnahme von Krediten, wenn die Höhe eines Kredits 20 % vom Umsatz des letzten Geschäftsjahres übersteigt;
    24. 5. entscheidet über Erwerb von Immobilien und Aufnahme von Hypotheken;
    24. 6. entscheidet über Beteiligung der Stiftung an anderen juristischen Personen;
    24. 7. entscheidet über Abberufung von Vorstandsmitgliedern, falls ihre Tätigkeit oder Untätigkeit der Stiftung wesentlich schadet, oder wenn sie nicht imstande sind, die Stiftung zu leiten, oder unter Angabe anderer triftiger Gründe, wobei der Stiftungsrat verpflichtet ist, seine Entscheidung zu begründen und gleichzeitig mit der Abberufung eines Vorstandsmitglieds ein neues Mitglied zu ernennen.
    24. 8. bestellt die Wirtschaftsprüfer der Stiftung und die Modalitäten ihrer Entschädigung;
    24. 9.genehmigt den vom Vorstand vorgelegten Jahresendbericht und den Tätigkeitsbericht.
    24.10. unterbreitet den Stiftungsgründern gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Satzung.
    24.11. entscheidet über Zusammenschluß, Aufgliederung oder Auflösung der Stiftung, nur wenn die Stiftungsgründer damit einverstanden sind, oder alle Zuständigkeiten für die Stiftung an den Stiftungsrat abgegeben haben oder nachweislich nicht mehr existieren;
    24.12.erfüllt andere ihm durch Gesetze oder die vorliegende Satzung auferlegten Aufgaben.

    25.  Der Stiftungsrat hat das Recht, alle Dokumente der Stiftung einzusehen. Der Stiftungsrat hat das Recht, von dem Vorstand jederzeit über die Leitung, die Geschäfte und die allgemeine Lage der Stiftung informiert zu werden.
    26.  Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden in Sitzungen gefaßt. Die Stiftungsratssitzungen finden nach Bedarf, jedoch nicht seltener als einmal im Jahr statt. Eine Sitzung wird von der/dem Ratsvorsitzenden oder das sie/ihn vertretende Ratsmitglied einberufen. Die/der Vorsitzende oder das sie/ihn vertretende Ratsmitglied ist verpflichtet, eine Sitzung auch dann einzuberufen, wenn dies von zwei Mitgliedern des Stiftungsrats, vom Vorstand oder vom Wirtschaftsprüfer verlangt wird. Die erste Sitzung des Stiftungsrates wird von den Stiftern einberufen.
    27.  Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn an seiner Sitzung mehr als 50 % der Mitglieder teilnehmen. Stimmübertragung ist möglich. Sie muss schriftlich erfolgen. Kein Stiftungsratsmitglied kann mehr als zwei Stimmen übernehmen. Die Teilnahme eines Stiftungsratsmitgliedes an einer Sitzung oder an wichtigen Teilen der Sitzung per Telefon (z.B. per Konferenzschaltung) ist möglich und muß mindestens zwei Tage zuvor angekündigt werden.
    28.  Die Sitzung entscheidet mit einfacher Mehrheit, falls das Gesetz oder die vorliegende Satzung nicht eine größere Mehrheit vorsieht. Bei Personalentscheidungen gilt die/der  Kandidat/in als gewählt, die/der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereint.
    29.  In Ausnahmefällen sind schriftliche Entscheidungen per Brief oder Telemedien ohne Einberufung einer Sitzung möglich, wenn alle Mitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.
    30.  Über Sitzungen und schriftliche Entscheidungen des Stiftungsrates wird ein Protokoll angefertigt. Die Aufbewahrung der Protokolle, Ratsentscheidungen und anderer Dokumente über die Arbeit des Rates wird vom Vorstand geregelt.

    30a. Der Stiftungsrat kann einen Exekutivausschuss bilden, der in der Zeit zwischen den Ratssitzungen die Vollmacht des Stiftungsrats hat, den Unterpunkten 2,3,4,7,8, 10 und 12 des Punktes 24 und den Punkten 25 und 30 der Stiftungssatzung entsprechend zu handeln. Der Exekutivausschuss besteht aus dem Ratsvorsitzenden und einem bis drei Ratsmitgliedern. Die Entscheidungen des Exekutivausschusses gelten als angenommen, wenn alle Mitglieder des Exekutivausschusses dafür stimmen. Entscheidungen können auch mit Hilfe von Telemedien getroffen werden.  


    IV. Stiftungsvermögen

    31. Die Stiftung ist Eigentümerin ihres Vermögens. Das Vermögen wird vom Vorstand auf der Grundlage der Gesetze und der vorliegenden Satzung verwaltet und genutzt.
    32. Das Vermögen der Stiftung besteht aus:
    32.1. dem Vermögen, das ihr durch den Gründungsbeschluß übergeben wurde;
    32.2. den Zuwendungen, die nach der Gründung erfolgen;                                                 
    32.3. zweckgebundenen Zuwendungen des Staates, der Stadt Tartu oder anderer,
    32.4. Spenden, Schenkungen und andere Einnahmen (z.B. Erbschaften),
    32.5. Mitteln aus eigener Wirtschaftstätigkeit.

    33. Das Vermögen der Stiftung ist nur zur Erreichung des Stiftungszwecks zu verwenden. Es wird in der Bilanz der Stiftung nachgewiesen.
    34. Bei zweckgebundenen Zuwendungen wird mit dem Zuwender auf Wunsch ein Vertrag abgeschlossen, in dem die Weisungen des letzteren über den Zweck und die Modalitäten der Verwendung der Zuwendung festgelegt werden. Auf Wunsch ist über die Verwendung der Zuwendung Rechenschaft abzulegen.


    V. Satzungsänderung

    35. Satzungsänderungen sind nur mit dem Ziel der Anpassung an geänderte Verhältnisse und unter Berücksichtigung des Stiftungszwecks zulässig. Der Stiftungszweck darf dabei nicht geändert werden. Das Recht zu einer Satzungsänderung haben der Stiftungsrat (Zweidrittelmehrheit der Mitglieder) im Einvernehmen mit den Gründungsmitgliedern. Vorschläge zu einer Satzungsänderung können auch vom Vorstand unterbreitet werden.


    VI. Zusammenlegung, Aufteilung und Auflösung der Stiftung

    36. Die Stiftung kann eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn der Zweck beider Stiftungen ähnlich und eine Zusammenlegung auch durch die Satzung der anderen Stiftung zulässig ist.
    37. Eine Aufteilung der Stiftung ist nur zulässig, wenn dadurch der Stiftungszweck besser erreicht werden kann.
    38. Über Zusammenlegung oder Aufteilung beschließt der Stiftungsrat mit 2/3 Mehrheit. Hierfür ist außerdem die Einwilligung der Gründer erforderlich.
    39. Die Stiftung wird auf dem durch das Gesetz vorgeschriebenen Wege aufgelöst. Der Stiftungsrat kann im Einvernehmen mit den Gründern die Tätigkeit der Stiftung beenden, wenn sich die Verhältnisse dermaßen verändern, daß der Stiftung das Erreichen des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. Wenn die Stiftung innerhalb von 6 bzw. 12 Jahren (Abschnitt 5) nicht in der Lage ist, eine ausreichende dingliche Basis für die Stiftung zu schaffen, können die Gründer die Auflösung der Stiftung veranlassen. Die Verwendung der Restwerte muss von ihnen genehmigt werden. Gesetzliche Vorschriften und Weisungen sind hierbei einzuhalten.
    40. Das nach dem Begleichen aller Forderungen verbliebene Vermögen fällt an eine einkommenssteuerbegünstigte Organisation oder eine öffentlich-rechtliche juristische Person.
    41. Das Recht zur Auflösung der Stiftung hat der Stiftungsrat nur im Einvernehmen mit den Gründern, den Stiftern. Die Auflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates und der Stiftungsgründer.
    42. Schlussbestimmung
    Sollten die Gründer sich nach schriftlicher Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nicht äußern, so ist der Stiftungsrat gegebenenfalls nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht im Rahmen der Stiftungssatzung allein handlungsfähig.